In Abhängigkeit vom jeweiligen Inhalt dürfen bestimmte Gefahrgutartikel nach ADR Kapitel 3.4 (Freistellung begrenzter Mengen) transportiert werden, ohne die besonderen Gefahrgutvorschriften der ADR zu beachten.
Für Gefahrgüter, für die eine Freistellung nach Kapitel 3.4 existiert, gelten in kleineren Gebinden unter Einhaltung bestimmter Mengenvorschriften Erleichterungen beim Transport in zusammengesetzten Verpackungen. Jedes Versandstück, das einen solchen Artikel enthält, ist mit der Bezeichnung "UN" und mit der
zu beschriften.
Bei Versandstücken mit Gefahrgütern unterschiedlicher UN-Nummern ist ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter oder der Bezeichnung 'LQ' anzubringen.
Bei Inanspruchnahme der Freistellung nach Kapitel 3.4 gelten zurzeit die folgenden Erleichterungen:
Verzicht auf das BeförderungspapierVerzicht auf Kennzeichnung der Fahrzeugeweniger strenge Forderungen an Bau und Ausrüstung der Fahrzeugekeine Anforderungen an die Ausbildung der GefahrgutfahrerVerzicht auf das Mitführen von Unfallmerkblätternkeine UN-geprüfte Verpackung
Verzicht auf das Beförderungspapier
Verzicht auf Kennzeichnung der Fahrzeuge
weniger strenge Forderungen an Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
keine Anforderungen an die Ausbildung der Gefahrgutfahrer
Verzicht auf das Mitführen von Unfallmerkblättern
keine UN-geprüfte Verpackung
UN3077 Lexus® Class (von DuPont), 10 x 90 g: bis zu 6 kg je Innenverpackung und bis zu 24 kg je Versandstück.
Werden die möglichen Erleichterungen vom Hersteller auch genutzt, ist hier "vom Datenverantwortlichen genutzt" anzugeben.