Anzugeben sind die Mindestmengen in Prozent aller enthaltenen entzündbaren Stoffe der Gefahrenklassen
Einstufung | H-Satz |
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Flam. Gas 1 | H220 | Extrem entzündbares Gas |
Flam. Gas 2 | H221 | Entzündbares Gas |
Flam. Liq. 1 | H224 | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar |
Flam. Liq. 2 | H225 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar |
Flam. Liq. 3 | H226 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar |
Flam. Sol. 1 | H228 | Entzündbarer Feststoff |
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Zu finden sind diese Einstufungen aller enthaltenen Stoffe zum Beispiel bei sicherheitsdatenblattpflichtigen Artikeln im Abschnitt 3.1 (bei Stoffen) oder Abschnitt 3.2 (bei Gemischen mit mehreren enthaltenen Stoffen) im Sicherheitdatenblatt.
Bei nicht sicherheitsdatenblattpflichtigen Produkten wie bspw. Kosmetika können andere Quellen, wie z.B. Registrierungs- oder Anmeldedokumente gemäß Kosmetikverordnung, in denen die entzündbaren Stoffe aufgeführt sind, dienen.
Bei Flüssigkeiten und Gasen ist die Angabe in Volumenprozent, bei Feststoffen in Masseprozent zu tätigen.
Diese Unterscheidung ist wichtig bei der Anwendung der korrespondierenden Chemikaliengesetzgebung.
Beispiel zur Darstellung des Abschnitts 3. im Sicherheitsdatenblatt:

In diesem Beispiel wären die vier rot markierten Mindestmengen anzugeben. 1-Methoxy-2-propanol entfällt hier, da nur eine Maximalmenge angegeben ist. Es ist darauf zu achten, dass die Angaben hier mit größer als (>) gemacht sein können. Das bedeutet z.B. bei der Angabe “>10%“ muss der Wert 10,01% übermittelt werden.