Anzugeben sind die Maximalmengen in Prozent aller enthaltenen entzündbaren Stoffe der Gefahrenklassen
Zu finden sind diese Einstufungen aller enthaltenen Stoffe zum Beispiel bei sicherheitsdatenblattpflichtigen Artikeln im Abschnitt 3.1 (bei Stoffen) oder Abschnitt 3.2 (bei Gemischen mit mehreren enthaltenen Stoffen) im Sicherheitdatenblatt.
Bei nicht sicherheitsdatenblattpflichtigen Produkten wie bspw. Kosmetika können andere Quellen, wie z.B. Registrierungs- oder Anmeldedokumente gemäß Kosmetikverordnung, in denen die entzündbaren Stoffe aufgeführt sind, dienen.
Bei Flüssigkeiten und Gasen ist die Angabe in Volumenprozent, bei Feststoffen in Masseprozent zu tätigen.
Diese Unterscheidung ist wichtig bei der Anwendung der korrespondierenden Chemikaliengesetzgebung.
Beispiel
zur Darstellung des Abschnitts 3. im Sicherheitsdatenblatt:
In diesem Beispiel wären die vier rot markierten Maximalmengen anzugeben. Es ist darauf zu achten, dass die Angaben hier mit kleiner als (<) gemacht sein können. Das bedeutet z.B. bei der ersten Angabe “<25%“ im Beispiel muss der Wert 24,99% übermittelt werden.