Angabe des Datums gemäß Verordnung (EU) 830/2015 vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH):
“(...) Auf der ersten Seite ist das Datum anzugeben, an dem das Sicherheitsdatenblatt erstellt wurde. (…). Bei den überarbeiteten Sicherheitsdatenblättern ist auf der ersten Seite das Datum der Erstellung mit der Angabe “Überarbeitet am (Datum)“ aufzuführen(…).“
Die Angabe des Datums dient zur Überprüfung der Aktualität eines Sicherheitsdatenblatts durch den Datenempfänger. Es gilt als wichtige Information im sogenannten Gefahrstoffverzeichnis gemäß der Erstellung nach der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
Dieses Datumsfeld steht in keinem Zusammenhang mit dem Gültig-ab Datum (-zeit) [M002] . D.h., die Datumsangabe für das Sicherheitsdatenblatt kann älter sein als das Gültig-ab Datum des Datensatzes.
13.02.2019
Beispiel zur Darstellung des Datums im Kopfbereich des Sicherheitsdatenblattes: