Angabe der Version gemäß Verordnung (EU) 830/2015 vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH):
“(…) Bei den überarbeiteten Sicherheitsdatenblättern ist auf der ersten Seite das Datum der Erstellung mit der Angabe “Überarbeitet am (Datum)“ aufzuführen, ferner die Nummer der Fassung, die Überarbeitungsnummer sowie das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung oder sonstige Hinweise darauf, welche Fassung ersetzt wird. (…).“
Eine sorgfältige Dokumentation aller Überarbeitungen erfolgt in Form von klaren Versionsbezeichnungen. Im Falle von kleineren Überarbeitungen z.B. durch die geänderte Angabe “Version 12.1“ von “Version 12.0“. Bei größeren Änderungen kann die Überarbeitung z.B. durch die Änderung der Versionskennzeichnung von “Version 13.3“ auf “Version 14.0“ gekennzeichnet werden.
Die Versionsangabe dient zur Prüfung der Aktualität eines Sicherheitsdatenblatts i.V.m. mit dem Datum (gemäß Verpflichtungen nach REACH-Verordnung) und des Weiteren der Prüfung, ob alle Versionen des relevanten Sicherheitsdatenblattes zum Artikel vorhanden sind (Archivierungspflichten gemäß u.a. REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
12.0
V0013.0
V004.11
Version 13.3
Version 12.A
Versionsnummer 13
Beispiel zur Darstellung der Versionsangabe im Kopfbereich des Sicherheitsdatenblattes: