Gemäß der neuen EU-Batterieverordnung müssen Händler die vom Hersteller getragenen Kosten für Sammlung, Behandlung und Informationspflichten sichtbar für den Endnutzer ausweisen. Diese Kosten müssen an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt aufgeführt werden.
Die Summe der Kosten umfasst gemäß Artikel 56 Absatz 4 Buchstaben a bis d:
a) Kosten für die getrennte Sammlung von Altbatterien und der anschließenden Beförderung und der anschließenden Behandlung der Altbatterien, wobei etwaige Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder dem Wert der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe zu berücksichtigen sind
b) Kosten für die Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5,
c) Kosten für die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74,
d) Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 75.