Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) werden die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) innerhalb der Europäischen Union weiter harmonisiert und teilweise neu ausgestaltet.
Ergänzend gelten in Deutschland die Vorgaben des Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG). Danach können Unternehmen, die nach der PPWR als Hersteller gelten, bezüglich Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen, Systembeteiligungs- und Meldepflichten treffen.
Welche Pflichten im Einzelfall bestehen und welcher Wirtschaftsakteur diese zu erfüllen hat, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und der konkreten Vertriebs- und Lieferstruktur.
Für die Erfüllung dieser Pflichten können Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verpackungen erforderlich sein, insbesondere zu deren Materialart und Masse.
Grundlage für die Bewertung der Systembeteiligungspflicht
• Die Bewertung der Systembeteiligungspflicht erfolgt grundsätzlich auf Ebene der jeweiligen Verpackung.
• Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden Mengenmeldungen nach Materialfraktionen vorgenommen. Dabei werden die Materialgewichte den jeweiligen Materialfraktionen (z. B. Kunststoff, Papier/Pappe, Glas oder Metall) zugeordnet.
Weitere Erklärungen zur Systembeteiligung und Datenmeldung finden Sie auf den Informationsseiten der ZSVR: https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/ueberblick
Vor diesem Hintergrund sind folgende Ausprägungen zulässig:
TRUE (= Ja): Informationen zur Verpackungsentsorgung werden typischerweise für den deutschen Zielmarkt benötigt.
FALSE (= Nein): Informationen zur Verpackungsentsorgung werden typischerweise nicht für den deutschen Zielmarkt benötigt.
NOT_APPLICABLE (= Nicht anwendbar): Für diese Verpackung sind keine Systembeteiligungspflichten anwendbar (z. B. bei Mehrwegverpackungen mit Pfand).