Folgende Bezeichnungen können beispielsweise auf eine Angabe zum Winzer hindeuten:
Ist auf dem Produktbild auch eine Rechtsform mit angegeben, stellt das Fehlen der Rechtsform in diesem Attribut
keinen Fehler dar
. (Beispiel 1). In Fällen, wo Inverkehrbringer und Winzer übereinstimmen, wird die vollständige Angabe bereits in „
Kontaktname Inverkehrbringer [M370] “ erwartet.
Die
Schreibweise
von
Unternehmensnamen wird nicht auf abweichende Groß- / Kleinschreibung geprüft.
Idealerweise sollte sie einheitlich zum Produktbild gepflegt sein.
Beispiel 3
zeigt eine tolerierbare Schreibweise.
Im Fall der Angabe von
„Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ oder „Schlossabfüllung“ ist davon auszugehen, dass die für die Abfüllung genannte natürliche oder rechtliche Person gleichzeitig der Winzer ist.
Die Angabe „Abfüller“ oder „abgefüllt von…“ oder "abgefüllt für ..." (nur bei Lohnabfüllung) oder „Vertrieb“ auf dem Produktbild eines aus Deutschland stammenden Weins kann nicht gleichgesetzt werden mit dem „Winzer“.