Das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung [AVV] vom 10. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3379], zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 [BGBl. I S. 2644] geändert) zur Identifizierung der gefährlichen Abfallstoffe dient EU-weit als Nomenklatursystem zur Bezeichnung von Abfällen. Gefährliche Abfallstoffe sind gemäß §48 Kreislaufwirtschaftsgesetz in der Verordnung mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Bei sicherheitsdatenblattpflichtigen Produkten sollte gemäß “Leitfaden zu Sicherheitsdatenblättern und Expositionsszenarien“ der europäischen Chemikalienagentur ECHA einen oder mehrere Abfallschlüssel angegeben werden (siehe Leitfaden zu Sicherheitsdatenblättern und Expositionsszenariender ECHA, Ausgabe von Juni 2018, Abschnitt 13 [Dokument besitzt keine Seitenzahlen]).
200101: Papier und Pappe
200102: Glas
200129*: Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Beispiel zur Darstellung des Abfallschlüssels in Abschnitt 13.1. im Sicherheitsdatenblatt: