Die VCI Richtlinie für die Zusammenlagerung von Chemikalien wurde von der TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) im Jahre 2010 abgelöst und in diese integriert und weiterentwickelt.
Die TRGS 510 ist eine Zusammenführung von Lagerungsvorschriften aus verschiedenen technischen Regelwerken. Sie fasst alle wesentlichen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in einem Dokument zusammen. Erstellt wurde sie vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) des Bundes. Die Lagerklassen sind im Dokument TRGS 510 in der Ausgabe von Januar 2013 in der Anlage 4 beschrieben:
Beispiele aus der TRGS 510 vom Januar 2013:
Lagerklasse | Beschreibung |
|---|
LGK 1 | Explosive Gefahrstoffe |
LGK 2A | Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge) |
LGK 2B | Aerosolpackungen und Feuerzeuge |
LGK 3 | Entzündbare Flüssigkeiten |
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Siehe: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-510.html
Handelt es sich bei dem Gefahrstoff um ein sicherheitsdatenblattpflichtiges Produkt, so findet sich die Angabe der Lagerklasse in der Regel auch im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten. (Siehe Beispiel im Mustersicherheitsdatenblatt)
Hinweis: In der TRGS 510 in der Ausgabe von Januar 2013 werden neben den Angaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP–VO) noch Gefahreneinstufungen gemäß den EG-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG verwendet und aufgeführt. Diese sind spätestens seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 830/2015 (01.06.2017) nicht mehr gültig.
Beispiel zur Darstellung der Lagerklasse in Abschnitt 15. im Sicherheitsdatenblatt:

Die Übermittlung einer Lagerklasse im Sicherheitsdatenblatt ist nicht verpflichtend.