Entwurf

Biozid: Ablaufdatum (-zeit) [M624]

Eigenschaft Wert
M-Nummer M624
Vorgänger ID
BMS ID 3085
GDSN Attributname permitEndDateTime
Zusätzliche BMS IDs 3070
Zusätzliche GDSN Attributnamen regulationTypeCode
Datenelementgruppe Biozidinformationen
Datenelementuntergruppe
xPath /catalogue_item_notification:catalogueItemNotificationMessage/transaction/documentCommand/catalogue_item_notification:catalogueItemNotification/catalogueItem/tradeItem/tradeItemInformation/extension/*[namespace-uri()='urn:gs1:gdsn:regulated_trade_item:xsd:3' and local-name()='regulatedTradeItemModule']/regulatoryInformation/permitIdentification/permitEndDateTime
SET-Anweisung regulated_trade_item:regulatedTradeItemModule/regulatoryInformation/PermitIdentification/permitEndDateTime SET regulated_trade_item:regulatedTradeItemModule/regulatoryInformation/regulationTypeCode = BIOCIDE_REGULATION
Hierarchieebene Basisartikel
Format Datum / Uhrzeit
Ausprägung / Wertebereich
Codeliste
Wiederholbarkeit Attribut Falsch
Wiederholbarkeit Attributgruppe Keine Angabe
Multi Sprache Maßeinheit Währung
Komponenten
Pfandinformation
Triggerelement
Verpackungsbezug
In diesem Attribut werden ausschließlich
Angaben erwartet, die sich auf der Produktverpackung finden
Verpackungsbezug Ausnahme

Status

StatusHierarchieebeneZielmarktProfil
Bedingt MussBasisartikelDEFMCG
Bedingt MussBasisartikelDEDIY

Definition

Die Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) definiert das Ablaufdatum des Biozid-Produktes als Zeitpunkt (= Datum), an dem die Zulassung des Biozid-Produktes endet (vgl. Artikel 17 und 20).

Ergänzende Community Beschreibung

Nach Ablauf der Zulassung darf das Produkt nicht mehr bereitgestellt oder verwendet werden, es sei denn, es bestehen besondere Übergangsregelungen (z. B. Biozid-Produkte in Neuzulassung). Die Zulassung wird für einen bestimmten Zeitraum (maximal 10 Jahre) erteilt und kann auf Antrag verlängert werden (vgl. Artikel 20). Erfolgt keine Verlängerung, endet die Zulassung am im Zulassungsbescheid festgelegten Datum. In Deutschland greift zusätzlich die ChemBiozidDV mit einer Abverkaufs- und Benutzungsregelung für Biozid-Produkte.
Abverkaufs- und Benutzungsregelung für Biozid Produkte:
Gemäß Artikel 52 der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) kann nach Ablauf der Zulassung (=Ablaufdatum) eine Abverkaufsfrist für Biozid-Produkte von 180 Tagen (ab Ablaufdatum) anschließen, innerhalb derer noch vorhandene Bestände verkauft werden dürfen, bevor das Produkt endgültig vom Markt genommen werden muss. Lagerbestände des Produktes dürfen noch 365 Tage (ab Ablaufdatum) verwendet werden. Die Beachtung der Definition und Fristen sind für Lieferanten essentiell, um die Einhaltung der Zulassungsbedingungen und die rechtssichere Vermarktung von Biozid-Produkten zu gewährleisten. Die genaue Abverkaufsfristregelung ist in Artikel 89 der Biozid-Verordnung ergänzend in §8 und FAQ Nr. 8 der ChemBiozidDV verankert.
Zulassungsbedingungen sowie die Dauer der Zulassung können unter Angabe der Zulassungsnummer in der Biozidprodukte-Datenbank (https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances) der ECHA geprüft werden.
Biozid-Produkte mit Altwirkstoffen gelten als Biozid-Produkte in der Übergangsregelung und haben oft in Deutschland eine Registriernummer der BAuA (N-xx..), diese lassen sich in der Datenbank der BAuA (https://www.ebiomeld.de/DE/Offen) überprüfen. Biozid-Produkte, die in der BAuA-Datenbank mit dem Hinweis „Wirkstoffentscheidung ausstehend“ geführt werden, sind aktuell verkehrsfähig. Der Hinweis bedeutet, dass für mindestens einen der Wirkstoffe im Biozid-Produkt noch keine Entscheidung zur Genehmigung getroffen wurde. Sobald die Entscheidung über die Genehmigung von der Europäischen Kommission veröffentlicht wird, werden die Daten in der Spalte „Hinweis“ angepasst (Rot=Biozid ist abgelaufen-nicht verkehrsfähig/Orange=Biozid abgelaufen, mit zugehörige Fallnummer-ggf. verkehrsfähig /grün=Wirkstoffentscheidung ausstehend-verkehrsfähig).
Die Richtigkeit der gemeldeten Biozid-Angaben muss alle zwei Jahre zum 31. März und bei Änderungen unverzüglich vom Meldepflichtigen bestätigt werden. Wird die Bestätigung versäumt, darf das Biozid-Produkt so lange nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Richtigkeit der Angaben bestätigt wurde.

Bedingungen und Verknüpfungen


Weitere Attribute in diesem Zusammenhang


CIN XML Beispiel



Validierungsregeln

ID Fehlermeldung
276-000016Wenn regulationTypeCode (BMS ID 3070) gleich 'BIOCIDE_REGULATION' und isTradeItemRegulationCompliant (BMS ID 3074) gleich 'TRUE' ist, dann DÜRFEN NICHT (in der selben Iteration von regulatoryInformation) regulatoryPermitIdentification (BMS ID 3087) und regulationLevelCodeReference (BMS ID 6211) und permitEndDateTime (BMS ID 3085) leer sein.
276-000017Wenn regulationTypeCode (BMS ID 3070) gleich 'TREATED_WITH_BIOCIDE_REGULATION' ist, dann DÜRFEN NICHT (in einer weiteren Iteration von regulatoryInformation) regulationTypeCode (BMS ID 3070) gleich 'BIOCIDE_REGULATION' und isTradeItemRegulationCompliant (BMS ID 3074) gleich 'TRUE' sein und regulatoryPermitIdentification (BMS ID 3087) und regulationLevelCodeReference/@codeDescription (BMS ID 6212) und permitEndDateTime (BMS ID 3085) MÜSSEN leer sein.
ID Fehlermeldung
ID Fehlermeldung
ID Fehlermeldung
ID Bedingung Logik
ID Bedingung Logik


Sichtprüfungsrelevant