Nach Ablauf der Zulassung darf das Produkt nicht mehr bereitgestellt oder verwendet werden, es sei denn, es bestehen besondere Übergangsregelungen (z. B. Biozid-Produkte in Neuzulassung). Die Zulassung wird für einen bestimmten Zeitraum (maximal 10 Jahre) erteilt und kann auf Antrag verlängert werden (vgl. Artikel 20). Erfolgt keine Verlängerung, endet die Zulassung am im Zulassungsbescheid festgelegten Datum. In Deutschland greift zusätzlich die ChemBiozidDV mit einer Abverkaufs- und Benutzungsregelung für Biozid-Produkte.
Abverkaufs- und Benutzungsregelung für Biozid Produkte:
Gemäß Artikel 52 der Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/2012) kann nach Ablauf der Zulassung (=Ablaufdatum) eine Abverkaufsfrist für Biozid-Produkte von 180 Tagen (ab Ablaufdatum) anschließen, innerhalb derer noch vorhandene Bestände verkauft werden dürfen, bevor das Produkt endgültig vom Markt genommen werden muss. Lagerbestände des Produktes dürfen noch 365 Tage (ab Ablaufdatum) verwendet werden. Die Beachtung der Definition und Fristen sind für Lieferanten essentiell, um die Einhaltung der Zulassungsbedingungen und die rechtssichere Vermarktung von Biozid-Produkten zu gewährleisten. Die genaue Abverkaufsfristregelung ist in Artikel 89 der Biozid-Verordnung ergänzend in §8 und FAQ Nr. 8 der ChemBiozidDV verankert.
Zulassungsbedingungen sowie die Dauer der Zulassung können unter Angabe der Zulassungsnummer in der Biozidprodukte-Datenbank (https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances) der ECHA geprüft werden.
Biozid-Produkte mit Altwirkstoffen gelten als Biozid-Produkte in der Übergangsregelung und haben oft in Deutschland eine Registriernummer der BAuA (N-xx..), diese lassen sich in der Datenbank der BAuA (https://www.ebiomeld.de/DE/Offen) überprüfen. Biozid-Produkte, die in der BAuA-Datenbank mit dem Hinweis „Wirkstoffentscheidung ausstehend“ geführt werden, sind aktuell verkehrsfähig. Der Hinweis bedeutet, dass für mindestens einen der Wirkstoffe im Biozid-Produkt noch keine Entscheidung zur Genehmigung getroffen wurde. Sobald die Entscheidung über die Genehmigung von der Europäischen Kommission veröffentlicht wird, werden die Daten in der Spalte „Hinweis“ angepasst (Rot=Biozid ist abgelaufen-nicht verkehrsfähig/Orange=Biozid abgelaufen, mit zugehörige Fallnummer-ggf. verkehrsfähig /grün=Wirkstoffentscheidung ausstehend-verkehrsfähig).
Die Richtigkeit der gemeldeten Biozid-Angaben muss alle zwei Jahre zum 31. März und bei Änderungen unverzüglich vom Meldepflichtigen bestätigt werden. Wird die Bestätigung versäumt, darf das Biozid-Produkt so lange nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Richtigkeit der Angaben bestätigt wurde.