Entwurf

Datenelementgruppe: Biozidinformationen

Datenelementgruppe Datenelementuntergruppe Vorgänger ID M-Nummern
BiozidinformationenM251, M566, M567, M623, M624

Beschreibung

Die Verordnung (EU) No. 528/2012 regelt die Bereitstellung und die Verwendung von Biozidprodukten
auf dem Markt bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von
Mensch und Tier und der Umwelt. Eine Liste gibt die Wirkstoffe an, die in Biozid-Produkten verwendet
werden dürfen sowie die Zulassung von Biozid-Produkten.
§3 der Durchführungsverordnung verpflichtet dazu, die Registriernummer in Angeboten im Online-Handel oder sonstigen zum Versand angebotenen Biozid-Produkten anzugeben.
Für die Kommunikation hin zum Konsumenten, ist bei jeglicher Art von Werbung der folgende Hinweis aufzuführen: "Biozide vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen." Das Wort Biozide, darf dabei durch genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, wie z.B. Holzschutzmittel oder Desinfektionsmittel ersetzt werden.
Es sind alle Produkte betroffen, deren Wirkstoffe und Zubereitungen bei "Inverkehrbringen" dazu bestimmt sind, auf chemischen oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Die Verordnung regelt auch die Form des Angebots und der Abgabe von Biozidprodukten. So darf ab 01. Januar 2025 bei Produkten die bestimmten Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind, kein freier Zugriff gewährt werden (Selbstbedienungsverbot) oder es müssen vor der Abgabe Abgabegespräche mit sachkundigen Personen geführt werden.
Folgende Angaben können zu Bioziden übermittelt werden:
Weitere Informationen zu Bioziden finden Sie in den allgemeinen Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Definition/Definition_node.html

Verknüpfungen / Bedingungen

Es gelten zudem folgende Abhängigkeiten:
Für alle Warengruppen außer Lebensmittel und Pflanzen (GPC Segment 5000000 Lebensmittel und Segment 93000000 Pflanzen (Gartenbau)) muss eine Angabe zu
gemacht werden, ob es sich um ein Biozid-Produkt handelt oder nicht.
Handelt es sich um ein Biozid Produkt ( Biozid [M251] (=TRUE)), kann es sich niemals um ein mit Biozid behandeltes Produkt (=TRUE) handeln, d.h. es darf keine Angabe gemacht werden. Nur für Produkte ohne abtötende Wirkung
kann eine Angabe gemacht werden, dass ein Produkt mit Biozid behandelt wurde:
 Behandelt mit Biozid [M623] (=TRUE)
Behandelte Waren mit primärer Biozid Funktion gelten als Biozid Produkte ( Biozid [M251] (=TRUE)). In diesem Fall darf ebenfalls keine Angabe im Attribut Behandelt mit Biozid [M623] gemacht werden.
Wenn
angegeben wird, dann müssen
 Biozid: Ablaufdatum (-zeit) [M624]
angegeben werden
Zu mit Biozid behandelten Produkten
 Behandelt mit Biozid [M623] (=TRUE)
dürfen keine weiteren Biozid Informationen angegeben werden.
Die Angaben
 Biozid: Ablaufdatum (-zeit) [M624]
müssen in derselben Iteration angegeben werden.
Die Angabe im Attribut Behandelt mit Biozid [M623] erfolgt über eine eigene Iteration.

Weitere Attribute in diesem Zusammenhang