Datenelementgruppe: Biozidinformationen
| Datenelementgruppe | Datenelementuntergruppe | Vorgänger ID | M-Nummern |
|---|---|---|---|
| Biozidinformationen | M251, M566, M567, M623, M624 |
Beschreibung
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 regelt die Bereitstellung und Verwendung von Biozid Produkten auf dem Markt, wobei ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt sichergestellt wird. Sie enthält eine Liste der Wirkstoffe, die in Biozid Produkten verwendet werden dürfen, sowie Bestimmungen zur Zulassung dieser Produkte. Darüber hinaus umfasst die Biozid Verordnung auch Regelungen zum Inverkehrbringen von behandelten Waren.
In Deutschland wird diese Verordnung durch die Durchführungsverordnung "Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidrechts-Durchführungsverordnung) - ChemBiozidDV" umgesetzt.
Sie fordert u.a. von Herstellern oder Einführer eines Biozid Produktes die Meldung bei der Bundesstelle für Chemikalien. Nach erfolgreicher Meldung wird die Registrierungsnummer erteilt, welche nach §3 der Durchführungsverordnung zwingend in Angeboten im Online-Handel oder sonstigen zum Versand angebotenen Biozid-Produkten anzugeben ist.
Darüber hinaus ist im Rahmen des Biozid-Meldeverfahrens die Angabe der Produktart immer notwendig. Dies hilft sicherzustellen, dass die entsprechenden Produkte korrekt klassifiziert und verwaltet werden können. Die Produktart gibt Auskunft darüber, zu welcher Kategorie das Biozid Produkt gehört, z.B. ob es sich um ein Desinfektionsmittel, ein Insektizid, ein Rodentizid oder eine andere Art von Biozid Produkt handelt. Dies ist wichtig für die Überwachung und Regulierung dieser Produkte.
§ 6 der Durchführungsverordnung regelt, dass Hersteller oder Einführer eines Biozid Produktes alle zwei Jahre die Richtigkeit der gemeldeten Angaben bestätigen müssen. Diese Bestätigung muss bis zum 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Jahres erfolgen. Falls die Bestätigung nicht rechtzeitig erfolgt, darf das Biozid Produkt so lange nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Korrektheit der Angaben bestätigt wurde.
Für die Kommunikation hin zum Konsumenten, ist bei jeglicher Art von Werbung der folgende Hinweis aufzuführen: "Biozide vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen." Das Wort Biozide, darf dabei durch genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, wie z.B. Holzschutzmittel oder Desinfektionsmittel ersetzt werden.
Es sind alle Produkte betroffen, deren Wirkstoffe und Zubereitungen bei "Inverkehrbringen" dazu bestimmt sind, auf chemischen oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Die Verordnung regelt auch die Form des Angebots und der Abgabe von Biozid Produkten. So darf ab 01. Januar 2025 bei Produkten die bestimmten Produktarten des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind, kein freier Zugriff gewährt werden (Selbstbedienungsverbot) oder es müssen vor der Abgabe Abgabegespräche mit sachkundigen Personen geführt werden.
Folgende Angaben können zu Bioziden übermittelt werden:
Weitere Informationen zu Bioziden finden Sie in den allgemeinen Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Definition/Definition_node.html
Verknüpfungen / Bedingungen
Es gelten zudem folgende Abhängigkeiten:
Für alle Warengruppen außer Lebensmittel und Pflanzen (GPC Segment 5000000 Lebensmittel und Segment 93000000 Pflanzen (Gartenbau)) muss eine Angabe zu
gemacht werden, ob es sich um ein Biozid-Produkt handelt oder nicht.
Handelt es sich um ein Biozid Produkt (
(=TRUE)
), kann es sich niemals
um ein mit Biozid behandeltes Produkt (=TRUE)
handeln, d.h. es darf keine Angabe gemacht werden. Nur für Produkte ohne abtötende Wirkung not = TRUE
kann eine Angabe gemacht werden, dass ein Produkt mit Biozid behandelt wurde:
(=TRUE)
Behandelte Waren mit primärer Biozid Funktion gelten als Biozid Produkte ( (=TRUE)). In diesem Fall darf ebenfalls keine Angabe im Attribut gemacht werden.
Wenn
(=TRUE)
angegeben wird, dann müssen
angegeben werden
Zu mit Biozid behandelten Produkten
dürfen
keine
weiteren Biozid Informationen angegeben werden.Die Angaben
müssen in derselben Iteration angegeben werden.
Die Angabe im Attribut Behandelt mit erfolgt über eine eigene Iteration.