Entwurf

Datenelementgruppe: Materialangaben (Textilerzeugnisse)

Datenelementgruppe Datenelementuntergruppe Vorgänger ID M-Nummern
Materialangaben (Textilerzeugnisse)M518, M519, M520, M521, M522

Beschreibung

Die EU-Verordnung 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung aller innerhalb der EU in Umlauf gebrachten Textilien vor. Hierunter fallen neben reinen Textilerzeugnissen u.a. auch Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %, Bezugsmaterialien für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 % sowie Textilkomponenten der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge. Anzugeben ist die Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse einschließlich dem Anteil der jeweils enthaltenen Fasern. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für Online-Angebote. Zur Beschreibung der Faserzusammensetzungen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen des Anhang I der genannten Verordnung verwendet werden. Da für Ober- und Futtermaterial und häufig auch für Taschen unterschiedliche Materialen Verwendung finden können, ist zusätzlich anzugeben, wozu die jeweiligen Materialien zuzuordnen sind. Textilerzeugnisse, die nicht-textile Teile tierischen Ursprungs enthalten, sind unter Verwendung des Hinweises “Enthält nicht-textile Teile tierischen Ursprungs“ bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Erzeugnissen anzugeben.
Folgende Attribute stehen zur Angabe der Material- bzw. Faserzusammensetzung und -herkunft für Produkte wie Textilerzeugnisse zur Verfügung:

Verknüpfungen / Bedingungen

Zur Beschreibung der Zusammensetzung eines Produktes oder Textilerzeugnisses müssen
angegeben werden. Optional kann zusätzlich die Herkunft des Materials angegeben werden:
Diese Angaben sind wiederholbar je Material, beispielsweise zur Angabe verschiedener Fasern.
Textilerzeugnisse, die nicht-textile Teile tierischen Ursprungs enthalten, sind unter Verwendung des Hinweises “Enthält nicht-textile Teile tierischen Ursprungs“ bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Erzeugnissen anzugeben. Diese Information geben Sie bitte - wenn zutreffend - in einer separaten Wiederholung im Attribut
an.
Setzt sich ein Produkt aus mehreren Bestandteilen wie Ober- und Futtermaterial zusammen, bildet die Angabe
eine äußere Klammer. So wird beispielweise das Obermaterial beschrieben, indem bei “Element oder Artikelteil der Materialkennzeichnung“ “Obermaterial“, und dazu dann die o.g. Information je Material oder Faser angegeben wird.
Um zusätzlich die Materialkennzeichnung für das Futter anzugeben, wird in einer weiteren äußeren Klammer bei “Element oder Artikelteil der Materialkennzeichnung“ “Futter“, und dazu die o.g. Information je Material oder Faser übermittelt, usw.
Wenn
angegeben wird, so muss mindestens eine Gruppe mit Angaben zur Material- bzw. Faserzusammensetzung angegeben werden.

Weitere Attribute in diesem Zusammenhang

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