Entwurf

Datenelementgruppe: Einwegkunststofffond

Datenelementgruppe Datenelementuntergruppe Vorgänger ID M-Nummern
EinwegkunststofffondM626, M627, M628

Beschreibung

Im Juni 2019 haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie das Europäische Parlament auf die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt geeinigt. Ziel dieser sogenannten Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Umweltverschmutzung durch Kunststoffabfälle – insbesondere in Meeren und an Stränden – deutlich zu reduzieren. Die Richtlinie trat am 2. Juli 2019 in Kraft und musste bis zum 3. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), das am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 3. Juni 2023 in Kraft trat. Die zentrale Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe für bestimmte Einwegkunststoffprodukte gilt ab dem 1. Januar 2025.
Ziel des Gesetzes ist der Umweltschutz durch die Anwendung des Verursacherprinzips: Hersteller und Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten sollen sich an den Kosten für die Reinigung öffentlicher Flächen, die Entsorgung von Abfällen sowie an Sensibilisierungsmaßnahmen beteiligen.
Die Einnahmen aus dem Fonds kommen den Kommunen zugute, die diese Leistungen erbringen.
Hersteller und Inverkehrbringer der betroffenen Produkte müssen sich beim Umweltbundesamt registrieren, jährlich die in Verkehr gebrachte Masse ihrer Produkte melden und eine entsprechende Abgabe entrichten. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Produktkategorie und der Masse der in Verkehr gebrachten Produkte. Die Verwaltung des Fonds erfolgt über die digitale Plattform DIVID.
Zu den betroffenen Produkten zählen unter anderem:
• Lebensmittelbehälter (z. B. To-go-Schalen), die ohne weitere Zubereitung verzehrt werden,
• Tüten und Folienverpackungen aus flexiblem Material für direkt verzehrbare Lebensmittel,
• Getränkebehälter bis 3 Liter (z. B. PET-Flaschen, Verbundverpackungen),
• Getränkebecher inklusive Deckel,
• Leichte Kunststofftragetaschen (< 50 Mikrometer Wandstärke),
• Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern,
• Feuchttücher für Körperpflege oder Haushalt,
• Luftballons mit Kunststoffanteilen,
• Feuerwerkskörper mit Kunststoffanteilen (ab 2027).
Händler und Inverkehrbringer sind verpflichtet zu überprüfen und dokumentieren, ob die von ihnen vertriebenen Produkte unter das Gesetz fallen und von einem beim Umweltbundesamt registrierten Hersteller stammen, der seiner Abgabepflicht nachkommt. Diese Pflicht dient der Sicherstellung, dass nur ordnungsgemäß registrierte Produkte in Verkehr gebracht werden.
Die Klassifikation und Kennzeichnung betroffener Produkte ist von zentraler Bedeutung – u.a. auch für Eigenmarkenlieferanten. Es müssen u.a. Informationen zur Registrierung, zur Produktkategorie, und zur Masse gepflegt und regelmäßig aktualisiert werden. Entsprechende Angaben sind bereitzustellen, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Verknüpfungen / Bedingungen

Angaben zu abgabepflichtige Einwegkunststoffprodukte sind für Produkte relevant, für die nach den vorgenannten gesetzlichen Vorgaben eine Beteiligung an den Kosten für die Reinigung öffentlicher Flächen, die Entsorgung von Abfällen sowie an Sensibilisierungsmaßnahmen erforderlich ist. Die Angaben sind optional; wenn jedoch eine Angabe gemacht wird, dass ein Produkt unter das Einwegkunststofffondsgesetz fällt:
so müssen entweder die
Einwegkunststofffond: Registrierungsnummer [M626]
oder die
Einwegkunststofffond: Produktkategorie [M627]
und das zugehörige
Einwegkunststofffond: Relevantes Einwegkunststoffgewicht / Maßeinheit [M628]
in einer Iteration angegeben werden.
Zur Einwegkunststofffond: Registrierungsnummer [M626] kann optional zusätzlich das relevante Einwegkunststoffgewicht einschl. der Maßeinheit angegeben werden.
Die Mengenmeldung erfolgt je Produktkategorie und kann nur durch Wiederholung der gesamten Gruppe TradeItemWasteManagement einzeln angegeben werden.
Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass als Bezugsgröße für die Masse der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte eine Gewichtsangabe nur in Kilogramm und Gramm zulässig ist, deshalb sind nur diese Maßeinheiten zugelassen.
Nähere Informationen zur Meldung in Verkehr gebrachter Mengen finden Sie u. a. unter https://www.einwegkunststofffonds.de/de.

Weitere Attribute in diesem Zusammenhang