Datenelementgruppe: Geschützte Geografische Herkunftsangaben

Datenelementgruppe Datenelementuntergruppe Vorgänger ID M-Nummern
Geschützte Geografische HerkunftsangabenM666, M667

Beschreibung

Geografische Herkunftsangaben sind ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Qualitäts und Bezeichnungsschutzregelungen für Agrarprodukte und Lebensmittel.
Sie zeigen für landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Wein und Spirituosen an, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Gebiet stammt und nach einem bestimmten, in der Regel traditionellen Verfahren hergestellt wurde und einen besonderen Ruf genießt. Mit der ab August 2026 geltenden Verordnung (EU) 2024/1143 wurde der Rechtsrahmen für geografische Angaben umfassend modernisiert. Die Verordnung stärkt den Schutz der Bezeichnungen, harmonisiert die Anforderungen für alle Produktkategorien und erweitert die Transparenzpflichten für Wirtschaftsbeteiligte.
Eine zentrale Rolle spielen dabei die „geschützten geografischen Angaben“ (g.g.A.) sowie die „geschützten Ursprungsbezeichnungen“ (g.U.). Beide Kategorien unterliegen besonderen Anforderungen hinsichtlich der Verwendung der geschützten Begriffe, wie etwa „Schwarzwälder Schinken g.g.A.“ oder „Grana Padano g.U.“. Während g.U. Produkte vollständig im definierten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt werden müssen, genügt bei g.g.A. Produkten, dass mindestens eine Produktionsstufe im geografischen Gebiet erfolgt.
Auch in Kontext der Verordnung (EU) 2024/1143 werden zudem Bezeichnungen zu sog. „garantiert traditionellen Spezialitäten“ („g.t.S.“) geregelt und geschützt. Hierbei handelt es sich nicht um geographische Bezeichnungen, sondern Bezeichnungen für Lebensmittel, eine traditionelle Zusammensetzung aufweisen und auf der Grundlage eines bestimmten Rezeptes oder eines traditionellen Herstellungsverfahrens erzeugt werden.
Diese geschützten Angaben sind in der Online Datenbank der Europäischen Union eAmbrosia hinterlegt, die sämtliche Informationen zu geografischen Angaben (g.g.A./PGI und g.U./PDO) sowie zu garantiert traditionellen Spezialitäten (g.t.S./TSG) für Lebensmittel, Wein und Spirituosen enthält. eAmbrosia dient als zentrales Register für geschützte Begriffe, in dem u.a. Produktspezifikationen und Rechtsgrundlagen öffentlich einsehbar sind, und stellt damit die verbindliche Referenzquelle für die Identifikation und Validierung geografischer Angaben dar.
Produkte mit g.U., g.g.A. oder g.t.S. müssen mit den offiziellen EU Qualitätssiegeln gekennzeichnet werden. Die Logos müssen auf dem Produkt erscheinen und die geschützte Angabe muss im selben Sichtfeld wie das jeweilige EU Label stehen, sodass beide Elemente gleichzeitig wahrnehmbar sind. Diese Sichtfeldanforderung gilt ausschließlich für die Kombination aus EU Label und eingetragenem Namen. Bei „kleinen“ Verpackungen gelten reduzierte Mindestgrößen: während allgemein die EU-Logos eine Mindestgröße von 15 mm aufweisen müssen, gilt für kleine Flächen ein Durchmesser des Logos, der auf bis zu 10 mm reduziert werden darf.
Darüber hinaus führt die Verordnung (EU) 2024/1143 eine neue verpflichtende Angabe ein: die Benennung des Erzeugers bzw. des sog. Wirtschaftsbeteiligten, der für die Herstellung eines geografisch geschützten Produkts (g.g.A./g.U.) verantwortlich ist. Diese Angabe ist ein eigenständiges Attribut und kann sich vom verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (EU) gem. LMIV unterscheiden. Die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten muss im selben Sichtfeld in der Kennzeichnung erscheinen wie die geografische Angabe. Mit der Kennzeichnung des Erzeugers bzw. Wirtschaftsbeteiligten will die Europäische Union die Authentizität der Produkte in der Wahrnehmung der Verbraucher erhöhen und die Mitglieder der jeweiligen Schutzgemeinschaft sichtbarer machen.
Ist die größte Oberfläche auf Verpackungen oder Behältnissen weniger als 10 cm2 groß, so ist die Angabe des Namens des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten freiwillig.
Wird ein Erzeugnis aus der EU unter einer geografischen Angabe vermarktet, stehen zur Abbildung dieser Informationen folgende Attribute zur Verfügung:
Besonderheiten gelten für Wein und Spirituosen: Während auch bei Spirituosen der Name des Erzeugers oder des verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe genannt werden muss, gelten bei Weinbauerzeugnissen die bekannten eigenständigen Pflichten zur Nennung des Abfüllers, Importeurs oder Erzeugers nach dem Weinrecht. Bei Wein und Spirituosen ist darüber hinaus die Verwendung des EU-Logos auf dem Etikett freiwillig. Im EU-Register (eAmbrosia) werden die Kategorien unterschiedlich geführt: Wein wird – genau wie Lebensmittel – in zwei Arten geografischer Angaben unterteilt, nämlich die „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) oder die „geschützte geografische Angabe“ (g.g.A.). Spirituosen kennen diese Zweiteilung nicht. Sie werden im Register einheitlich und ausschließlich als „geografische Angabe“ (g.A.) eingetragen.
Weitere Details zur Abbildung geschützter geografische Angaben finden Sie im GS1_DE_Mapping zu kategorieübergreifenden rechtlichen Pflichtangaben.
Die im Kontext der Geoschutzverordnung vorgesehenen Attribute sind ausschließlich für Produkte anzuwenden, die selbst Träger einer geschützten Bezeichnung (g.g.A. g.U.) sind. Sie finden hingegen keine Anwendung auf Produkte, die lediglich Zutaten mit einer geschützten Bezeichnung enthalten.
Aus fachlicher und technischer Sicht ist eine eindeutige und rechtssichere Abbildung dieser Sachverhalte im Rahmen der standardisierten Stammdatenübermittlung derzeit nicht gewährleistet:
• Fehlende technische Differenzierungsmöglichkeit:
Die bestehenden Datenmodelle erlauben keine präzise Zuordnung der geschützten Herkunftsangabe auf Zutatenebene in Verbindung mit einer visuellen oder logischen Differenzierung zum Gesamtprodukt. Insbesondere kann die räumliche oder gestalterische Nähe eines Siegels zur konkreten Zutat auf der Verpackung nicht abgebildet werden.
• Risiko der Fehlinterpretation:
Ohne diese Differenzierung besteht die Gefahr, dass die Angabe einer geschützten Herkunft fälschlicherweise dem gesamten Produkt zugeordnet wird, obwohl sich diese tatsächlich nur auf einzelne Zutaten bezieht.
• Vermeidung irreführender Angaben:
Die Einschränkung dient somit auch der Sicherstellung, dass übermittelte Daten keine missverständlichen oder potenziell irreführenden Aussagen über die Herkunft des Gesamtprodukts erzeugen.
Attribute zur Geoschutzkennzeichnung sind ausschließlich dann zu befüllen, wenn sich die geschützte Herkunftsangabe eindeutig auf das gesamte Produkt bezieht. Für Zutaten mit geschützter Herkunft innerhalb eines zusammengesetzten Produkts sind diese Attribute nicht zu verwenden.

Verknüpfungen / Bedingungen

Geografische Angaben sind optional, müssen jedoch für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der EU, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, gemacht werden.
Wird eine
muss auch das zugehörige EU Qualitätssiegels im Attribut
Andersherum gilt dies ebenso, d.h. bei Auswahl eines EU Qualitätssiegels im Attribut (= PROTECTED_DESIGNATION_ OF_ORIGIN oder PROTECTED_GEOGRAPHICAL_INDICATION) muss auch eine Angabe zur gemacht werden.
Zusätzlich kann für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² groß ist und muss für Verpackungen oder Behältnissen deren größte Oberfläche mehr als 10 cm² groß ist, eine Angabe zum Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligten gemacht werden.
Wird ein
genannt, muss auch das entsprechende EU Qualitätssiegels in
sowie die
angegeben sein.

Weitere Attribute in diesem Zusammenhang