Das in Deutschland angewandte Besteuerungssystem richtet sich nach dem so genannten Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato. Bei diesem höchst komplizierten System wird vom Fertigfabrikat Bier auf die unvergorene Würze zurückgerechnet.
Deutschland hat sich zusammen mit vielen anderen EG-Mitgliedstaaten für die Besteuerung des Bieres nach
Grad Plato
der Stammwürze
- dem so genannten
Stammwürzegehalt
- entschieden. Dieses führt zu einem höchst komplizierten Besteuerungssystem.
Der
Stammwürzegehalt
bezeichnet den Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze. Das sind vor allem der Malzzucker, daneben aber auch Eiweiß, Vitamine, Mineralien und Aromastoffe. Bei der Gärung wird daraus mithilfe der Hefe rund ein Drittel Alkohol, ein Drittel Kohlensäure und ein Drittel Restextrakt. Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker also das Bier.
Grad Plato
bestimmt dabei die Dichte der gekochten und gefilterten Würze in Zuckerspindelgraden, d.h. den
Zuckergehalt der Würze
. Die Bezeichnung geht auf den Physiker Dr. F. Plato zurück.
Im Biersteuerrecht ist Grad Plato der Stammwürzegehalt in Gramm je 100 g Bier. Dabei wird vom Extraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) sowie dem Alkoholgehalt des genussfertigen Bieres auf die unvergorene Würze zurückgerechnet.
Dies wird mithilfe der sog.
Großen Ballingschen Formel
bewerkstelligt: (A = Alkohol, E = Extrakt, je in Gewichtshundertteilen). Diese rückwärtsgewandte Besteuerung vom Fertigfabrikat (genussfertiges Bier) auf die Beschaffenheit eines Rohstoffes (unvergorene Würze) ist innerhalb des Verbrauchsteuerrechts einmalig.
Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5 % Vol.) unterliegt
nicht
der Biersteuer.