Entwurf

Changelog

ValidationRule: VR000913

ID Vorgänger ID Typ Schweregrad Zielattribut Betroffene Attribute
VR000913-DQ_ValidationRuleWarning

Beschreibung -
Bedingung -
Logik dann muss für " Sonstige Nährwertangaben: Bestandteil [M062] " = "CHOLN" [6,0 mg <= [["Sonstige Nährwertangaben: Wert [M064]" / " Energie [kJ] [M053] "] x 100] oder [["Sonstige Nährwertangaben: Wert [M064]" / " Energie [kJ] [M053] "] x 100][auf die 1. Nachkommastelle kaufmännisch gerundet] <= 12,0 mg] oder [25,0 mg <= [["Sonstige Nährwertangaben: Wert [M064]" / " Energie [kcal] [M052] "] x 100] oder [["Sonstige Nährwertangaben: Wert [M064]" / " Energie [kcal] [M052] "] x 100][auf die 1. Nachkommastelle kaufmännisch gerundet] <= 50,0 mg] in diesem Loop sein
Fehlermeldung DE -
Fehlermeldung EN -
Version -
Referenztabellen

DQ

DQ_Version -
Metrik -
KPI-relevant -
Rule Motivation -

Auslistung

Auslistung JA
Grund für Verwurf Fachlich inkorrekt
Kommentar Aufgrund von Rundungen auf der Produktverpackung führt die Rechnung der Validierungsregel zu fehlerhaften Anschlägen + Abverkauf von Produkten, die gemäß den Bestimmungen der vorausgehenden Verordnung mit abweichenden Wertespannen vermarktet werden dürfen. Die Werte auf der Produktverpackung entsprechen nicht exakt den tatsächlichen Werten des Produktes entsprechen. Rundungen auf Nachkommastellen sind möglich und führen dazu, dass die VR auf Basis der Werte im Datensatz (analog zur Produktverpackung) einen "Fehler" ausweist (Unter-/Überschreitung des vorgegebenen Wertebereichs), während der tatsächliche Wert, der nicht abgebildet ist, sich durchaus im gesetzlich vorgegebenen Wertebereich bewegen kann. Es sind (noch) Produkte im Umlauf, die nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/127 unterliegen, sondern den Anforderungen einer vorausgehenden gesetzlichen Grundlage, deren vorgegebener Wertebereich von der aktuell gültigen Verordnung abweicht: Die Übergangsfrist für Säuglingsanfangsnahrung, die aus einem Proteinhydrolysat hergestellt ist, wurde gemäß VO 2016/127 bis zum 21. Feb. 2022 verlängert. Zudem fallen diese Produkte noch unter Bestimmungen der VO 609/2013, welche besagt, dass Säuglingsnahrung, die den Anforderungen der VO 2006/141 genügen, in bestimmten Fällen noch weiter vermarktet werden dürfen, bis die Bestände aufgebraucht sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Produkte "vor dem 20. Juli 2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden". Diese Voraussetzung kann per Validierung aktuell nicht geprüft werden.
Auslistung mit DQ-Standard 2.21