Laut Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik benötigen die Handelspartner verschiedene Informationen zu Fischen und Meeresfrüchten.
Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist (…) die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.
Folgende Informationen zur Berichterstattung über Fisch und Meeresfrüchte stehen zur Verfügung:
Alle Angaben zu Fischen und Meeresfrüchten sind optional.
Wird eine Art Fisch oder Meeresfrüchte als Artikel beschrieben, nutzen Sie die Gruppe “Fisch und Meeresfrüchte: Information zur Berichterstattung“ genau einmal. Zur Darstellung verschiedener Präsentationsarten dieser Art kann das Attribut Fisch-/Meeresfrüchte-Präsentation innerhalb dieser Gruppe wiederholt werden.
Zur Beschreibung mehrerer in einem Artikel enthaltenen Komponenten oder Zutaten, d.h. mehrerer Arten von Fisch und/oder Meeresfrüchten in einem Artikel, kann diese übergeordnete Gruppe wiederholt werden.
Wiederholen Sie bei Bedarf innerhalb der übergeordneten Gruppe auch die darin enthaltene Gruppe “Fisch und Meeresfrüchte: Informationen zum Fang“ und/oder ggf. sogar innerhalb dieser untergeordneten Gruppe die Attribute Fangmethode, Fangzone, Binnenfischerei/Aquakultur: Herkunft und/oder die Untergruppe der Informationen zum Fangdatum.
Überblick zur Gruppenstruktur:
Information zur Berichterstattung (fishReportingInformation) [wiederholbare Gruppe]
Informationen zum Fang (fishCatchInformation) [wiederholbare Gruppe]
Informationen zum Fangdatum (fishCatchDateInformation) [wiederholbar als Untergruppe innerhalb der Informationen zum Fang (fishCatchInformation)]