Datenelementgruppe: EUDR Angaben
| Datenelementgruppe | Datenelementuntergruppe | Vorgänger ID | M-Nummern |
|---|---|---|---|
| EUDR Angaben | M600, M621, M638, M622, M637 |
Beschreibung
Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR = EU Deforestation Regulation) soll das Risiko minimieren, dass Produkte auf den EU-Markt gelangen, die am Beginn der Lieferkette mit Entwaldung, Waldschädigung sowie der illegalen Vertreibung der lokalen Bevölkerung in Verbindung stehen. Mit der Verordnung gelten unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz (vorbehaltlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs um weitere Rohstoffe) sowie daraus hergestellten, im Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnissen. Betroffene Rohstoffe und Produkte dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt bzw. aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, wenn sie frei von Entwaldung und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erzeugt wurden und dies durch eine Sorgfaltserklärung belegt ist.
Zur Beschreibung von EUDR-relevanten Informationen stehen folgende Attribute zur Verfügung
Vorgehensweise bei Komponentenartikel (Displays, Sortimente, etc.)
Zolltariflich handelt es sich dabei um Warenzusammenzustellungen, welche grundsätzlich der Position des charakterbestimmenden Bestandteils zugewiesen werden. Die
Importklassifikation: Wert [M229]
wird dementsprechend gepflegt und kann einen Wert enthalten, der nicht in Anhang I der EUDR aufgeführt ist. Dies befreit einzelne Bestandteile des Displays nicht vom Nachweis der Konformität und ist mit TRUE zu pflegen. Ist der Komponentenartikel nicht als Basisartikel, d.h. nicht als unterste Hierarchiestufe, angelegt und enthält dieser eine oder mehrere einzelne EUDR relevante Komponenten, so sind die Angaben zur EUDR bei den einzelnen Komponenten zu pflegen.
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 bildet die HS-Codes der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse ab. Eine Erleichterung der Einordnung und der daraus abzuleitenden Angabe, bietet die nachfolgende Tabelle[1]:
Relevantes Erzeugnis, das in Anhang I aufgeführt ist … (HS-Code) | … das aus einem in Anhang I aufgeführten Rohstoff hergestellt ist | … das nicht aus einem in Anhang I aufgeführten Rohstoff hergestellt ist | Erzeugnis nicht in Anhang I, aber aus aufgeführtem Rohstoff | Erzeugnis nicht in Anhang I und nicht aus aufgeführtem Rohstoff | |
Unterliegt der EUDR | Unterliegt nicht der EUDR | Unterliegt nicht der EUDR | Unterliegt nicht der EUDR | ||
EUDR Relevanz [M600] | RegulationTypeCode | DEFORESTATION_REGULATION | DEFORESTATION_REGULATION | Keine Angabe | Keine Angabe |
IsTradeItemRegulationCompliant | TRUE | NOT_APPLICABLE | Keine Angabe | Keine Angabe | Keine Angabe |
EUDR Referenznr. [M621] | regulatoryReferenceNumber | OPTIONAL | Keine Angabe | Keine Angabe | Keine Angabe |
Weitere Informationen zur Umsetzung der EUDR mit GS1 Standards finden Sie unter folgendem Link: https://www.gs1-germany.de/branchen-themen/nachhaltigkeit/eu-deforestation-regulation-eudr/
[1] Für im Übergangszeitraum auf dem Unionsmarkt bereitgestellte Produkte gilt:
Es gibt einen Übergangszeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (29. Juni 2023) und dem Geltungsbeginn (30. Dezember 2025). Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen, auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder aus diesem ausführen, sind während des Übergangszeitraums von den wichtigsten Verpflichtungen im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen.
In diesem Fall wird sich die Verpflichtung der Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette oder der Händler darauf beschränken, hinreichend schlüssige und überprüfbare Nachweise dafür zu sammeln, dass das relevante Erzeugnis ursprünglich vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurde.
Dies hat zur Folge, dass auch für diese Produkte gesonderte Prozesse notwendig sind, die eine Sammlung der überprüfbaren Nachweise ermöglichen. Daher ist auch in diesen Fällen das Attribut „ EUDR Relevanz [M621] “ gleich TRUE zu pflegen. Für kleine und Kleinstunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2020 gegründet wurden, verschiebt sich der Geltungsbeginn auf den 30. Juni 2026.
Verknüpfungen / Bedingungen
Beginnt die "
Importklassifikation: Wert [M229]
" mit einem in Anhang I genannten HS-Code, so muss eine Angabe zugemacht werden. Für den deutschen Zielmarkt sind nur die Werte TRUE (=Artikel unterliegt der EUDR) und NOT_APPLICABLE (=Artikel unterliegt nicht der EUDR)
zulässig.
Das Attribut
kann zusätzlich angegeben werden. Wenn diese angegeben wird, muss die
zusätzlich angegeben werden.
Eine Angabe der
ist nur möglich, wenn die Angabe
gemacht wurde.
Wird eine Angabe in
gemacht, so müssen auch
angegeben werden.