Datenelementgruppe: Explosivgrundstoff-Angaben
| Datenelementgruppe | Datenelementuntergruppe | Vorgänger ID | M-Nummern |
|---|---|---|---|
| Explosivgrundstoff-Angaben | M542, M543, M544, M599 |
Beschreibung
Für eine stärkere Kontrolle von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ist seit dem 01.02.2021 die neue europäische Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (VO (EU) 2019/1148) in Kraft getreten. Die Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten.
Sie gilt für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, die in beschränkte und meldepflichtige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe unterteilt werden und zielt darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und eine angemessene Meldung verdächtiger Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
Die Ersteinstufung als regulierter (meldepflichtiger oder beschränkter) Ausgangsstoff obliegt dem Hersteller oder Erstinverkehrbringer innerhalb der EU. Der jeweilige Lieferant ist verpflichtet, seine Abnehmer hierüber zu unterrichten.
Für regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und für sämtliche Gemische, die diese Stoffe enthalten, gilt eine Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen, das Abhandenkommen und Diebstahl dieser Produkte. Als verdächtige Verhaltensweisen beim Kauf gilt zum Beispiel, das der Kunde mit der beabsichtigten Verwendung nicht vertraut zu sein scheint bzw. sie nicht plausibel begründen kann.
Für einen Teil dieser regulierten Ausgangsstoffe, nämlich für die beschränkten Ausgangsstoffe, gelten bei Erreichen der angegebenen Prozentwerte zusätzliche Beschränkungen bei Abgabe, Verbringung, Besitz und Verwendung. Privatpersonen dürfen Produkte, die beschränkte Ausgangsstoffe und Gemische, die diese Stoffe enthalten, nicht verbringen, besitzen und verwenden, es sei denn, die Konzentration liegt unterhalb der angegebenen Grenzwerte. Dann handelt es sich weiterhin um einen meldepflichtigen Ausgangsstoff.
Die Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an Mitglieder der Allgemeinheit ist verboten. Sie dürfen nur an gewerbliche Verwender abgegeben werden, zu Zwecken, die ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, nachweislich Bedarf an dem entsprechenden beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe haben.
Bevor ein Händler einen beschränkten Ausgangsstoff an einen Kunden abgibt, ist er verpflichtet zu prüfen, dass diese Person zum Erwerb eines solchen Ausgangsstoffs befugt ist.
Verknüpfungen / Bedingungen
Wenn das Produkt gemäß der Verordnung Nr. VO 2019/1148 und der entsprechenden nationalen Umsetzung als regulierter Ausgangsstoff für Explosivstoffe eingestuft und gekennzeichnet ist, sollte bei
die Ausprägung "Ja" (TRUE) angegeben werden.
Die Angabe muss gemacht werden, wenn bei
GPC – GS1 Global Product Classification: GPC Brick [M317]
bestimmte Warengruppen für den betreffenden Zielmarkt angegeben wurden. Sie kann optional auch für weitere Warengrupen gepflegt werden.
Achtung: Die Auflistung der betreffenden Warengruppen, d.h. der GPC Brick Codes, entnehmen Sie bitte der separaten Datei mit dem Titel “GS1_Germany_Profiles_Overview_ValidationRules_PGC_GPC_*“.
Ist ein regulierter Ausgangsstoff für Explosivstoffe (= TRUE) enthalten, so muss – und kann auch nur dann - mindestens einmal auch die folgende Angabe gemacht werden:
Codierte Bezeichnung/Name eines enthaltenen Ausgangsstoffs [M543]
Diese Angabe ist wiederholbar, wenn mehrere regulierte Ausgangsstoffe enthalten sind.
Handelt es sich bei einem angegebenen regulierten Ausgangsstoff um einen beschränkten Ausgangsstoff (dies ist der Spalte “Comment“ in der Codeliste, d.h. dem Anhang I und II der Verordnung zu entnehmen), so muss für ihn zusätzlich im Attribut
der codierte Konzentrationsabgleich (BELOW_REGULATED_LEVELS oder ABOVE_REGULATED_LEVELS) mit den Grenzwerten der europäischen Verordnung (VO (EU) 2019/1148) angegeben werden.
Zur Gewährleistung der Zuordnung wird dieses Attribut in derselben Attributgruppe (regulatoryInformation) übertragen wie die Angabe der codierten Bezeichnung.
Für mehrere regulierte Ausgangsstoffe ist somit die Attributgruppe (regulatoryInformation, in der UI: “Regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“) zu wiederholen.
Um die gesetzlich vorgeschriebenen Abgabebeschränkungen prüfen und einhalten zu können, muss sofern ein regulierter Ausgangsstoff für Explosivstoffe (= TRUE) enthalten ist, zusätzlich vom Lieferanten eine empfohlene maximale Abgabemenge für den Abverkauf an einen Konsumenten im Handel über die
Maximale Abgabemenge an den Konsumenten [M599]
angegeben werden.