Datenelementgruppe: Ökologisches Produkt
| Datenelementgruppe | Datenelementuntergruppe | Vorgänger ID | M-Nummern |
|---|---|---|---|
| Ökologisches Produkt | M159, M160, M162, M163 |
Beschreibung
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über den ökologischen Landbau ist jedes Unternehmen, welches ökologische Erzeugnisse erzeugt, aufbereitet, lagert oder aus einem Drittland einführt, um sie später zu vermarkten, oder das diese Erzeugnisse vermarktet, verpflichtet, sich dem Kontrollverfahren gemäß der genannten Verordnung zu unterstellen.
Dies bedeutet, dass sich das jeweilige Unternehmen durch eine Biokontrollstelle zertifizieren lassen muss. Beim Wareneingang muss immer gemäß der EU-Öko-Verordnung geprüft werden, ob der jeweilige Lieferant dem Kontrollverfahren gemäß der Öko-Verordnung unterstellt ist. Aus diesem Grund muss der Code der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle angegeben werden, die für das Unternehmen, das die letzte Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Insofern muss bei Fertigpackungen/Packstücken die Kontrollstelle des Verpackers übermittelt werden.
Die Codenummer ist auf dem jeweiligen Bio-Zertifikat vermerkt bzw. kann bei der Bio-Kontrollstelle erfragt werden. Die aktuelle Liste aller zugelassenen Bio-Kontrollstellen wird im Amtsblatt der EU in unregelmäßigen Abständen veröffentlicht.
Verknüpfungen / Bedingungen
Wird für ein Produkt eine
Ökologische Herkunft [M160] (= 2 "Bio") oder eine Umstellung auf Bio bescheinigt (= 6 "In Konversion (Artikel gegenwärtig in Umstellung auf Biostandard)"), so muss die
angegeben werden.
Bio in Übereinstimmung mit der für den Zielmarkt und das Produkt geltenden Verordnung. Z. B. in der EU für verarbeitete Lebensmittel, wenn mindestens 95 % des Gewichts der landwirtschaftlichen Zutaten des Produkts aus ökologischem Landbau stammen; 100 % Bio für Frischprodukte wie Obst und Gemüse, Fleisch, Fisch, Eier usw.
Zusätzlich kann bei Bio-Produkten, d.h.
Ökologische Herkunft [M160] = 2 "Bio",
folgendes übermittelt werden:
Wenn ein Artikel mit dem EU-Logo für ökologischen Landbau gekennzeichnet ist, d.h.
Akkreditierungslabel auf der Verpackung: Code [M309] = Code “EU_ORGANIC_FARMING“,
muss dies übermittelt werden:
Falls darin der Code für "Herkunftsland-Landwirtschaft" (Country of Origin – farming) ausgewählt wurde, muss das Herkunftsland unter
Herkunftsland – Landwirtschaft [M163]
angegeben werden.
Andernfalls sind diese Angaben nicht möglich.
Hinweis: Für vorverpackte Bio-Produkte, (d.h. Ökologische Herkunft [M160] = 2 "Bio"), muss der Artikel mit dem EU-Logo für ökologischen Landbau gekennzeichnet sein. Das EU-Logo ist mit dem
= Code “EU_ORGANIC_FARMING“
anzugeben.
Diese Angabe ist optional für Produkte, die aus Drittländern importiert und nicht in der EU verpackt werden, sowie für nicht-vorverpackte Produkte.