Entwurf

Validierungsregel: VR002048

ID Vorgänger ID Alte GPC Nummer Typ Schweregrad Zielattribut Betroffene Attribute
VR002048DQ/ValidierungsregelWarningM261M031, M078, M082, M094, M243, M362, M363

Beschreibung VR002048 prüft, ob der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" ausschließlich in "Rechtlich vorgeschriebene Produktbezeichnung / Sprache [M261]" und optional in "Zutatenliste / Sprache [M047]" angegeben ist. Dieser Hinweis ist in anderen Attributen nicht erlaubt.
Bedingung Wenn "Basisartikel [M243]" = "true" und "Rechtlich vorgeschriebene Produktbezeichnung / Sprache [M261]" ["(!?)mit Süßungsmittel(Aa-Zz)(!?)" oder "(!?)mit Süssungsmittel(Aa-Zz)(!?)" oder "(!?)mit Süßungsmittel(n)(!?)" oder "(!?)mit Süssungsmittel(n)(!?)"] enthält {ci}
Logik dann darf ["Verwendungshinweise für den Konsumenten / Sprache [M363]" oder "Aufbewahrungshinweise für den Konsumenten / Sprache [M362]" oder "Zubereitungsanweisungen / Sprache [M082]" oder "Allergenhinweise / Sprache [M031]" oder "Zusätzliche verpflichtende Kennzeichnung und Warnhinweise / Sprache [M094]" oder "Claimbeschreibung / Sprache [M078]"] ["(!?)mit Süßungsmittel(Aa-Zz)(!?)" oder "(!?)mit Süssungsmittel(Aa-Zz)(!?)" oder "(!?)mit Süßungsmittel(n)(!?)" oder "(!?)mit Süssungsmittel(n)(!?)"] nicht enthalten {ci}
Fehlermeldung VR002048 - "Rechtlich vorgeschriebene Produktbezeichnung / Sprache [M261]": Die Angaben sind redundant. Der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" wird ausschließlich in "Rechtlich vorgeschriebene Produktbezeichnung / Sprache [M261]" erwartet. Dieser Hinweis wird in "Verwendungshinweise für den Konsumenten / Sprache [M363]" oder "Aufbewahrungshinweise für den Konsumenten / Sprache [M362]" oder "Zubereitungsanweisungen / Sprache [M082]" oder "Allergenhinweise / Sprache [M031]" oder "Zusätzliche verpflichtende Kennzeichnung und Warnhinweise / Sprache [M094]" oder "Claimbeschreibung / Sprache [M078]" nicht erwartet.
Version 02.02
Referenztabellen

DQ

DQ_Version DQ-V 2.22
Metrik Vollständigkeit
KPI-relevant Ja
Rule Motivation Lebensmittelinformationsverordnung Anh. III Nr. 2.1

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