Diese übergreifenden Abhängigkeiten sind in folgendem Kapitel zusammengefasst:
angegeben werden. Zusätzlich kann die
angegeben werden.
Die Angabe
kann über
zusätzlich genauer spezifiziert werden.
Die Angabe
kann zusätzlich gemacht werden. Sie kann über die
spezifiziert werden.
Um für Babynahrung und Nahrungsergänzungsmittel
die Sonstigen Nährwertangaben als Bestandteil eines übergeordneten Hauptnährwertes (= ) anzugeben, kann dieser übergeordnete Hauptnährwert unter
referenziert werden. Wichtig dabei ist, dass dieser übergeordnete Hauptnährwert selbst als
angegeben wird. Für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gilt gem. EU Verordnung 2016/127, Artikel 7, Absatz 8, dass die Angaben in der Nährwertdeklaration, die nicht im Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind, nach dem relevantesten Eintrag dieses Anhangs, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind, angeführt werden.
Diese übergreifenden Abhängigkeiten sind in folgendem Kapitel zusammengefasst: