Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bildet den rechtlichen Rahmen für die Werbung für Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), Medizinprodukte und andere Heilmittel oder Heilverfahren. Das HWG zielt darauf ab, irreführende und unlautere Werbung zu verhindern und über eventuelle Risiken und Nebenwirkungen eines Produktes aufzuklären. §2 HWG definiert den Personenkreis für den das HWG Anwendung findet. Neben Ärzt:innen und Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch und Tier dienen, zählen auch alle sonstigen Personen, die erlaubterweise mit Mitteln nach §1 HWG handeln. Die verpflichtenden Angaben beim Werben für Arznei- und Heilmittel ergeben sich aus §4 HWG in Kombination mit dem AMG.
Zur Beschreibung von Arzneimittel stehen folgende spezifische Attribute zur Verfügung: